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Deutsche Veranstalter dürfen Abflugzeiten nicht einseitig ändern
Reiseveranstalter dürfen die in Buchungsbestätigungen genannten Flugzeiten nicht willkürlich ändern. Dies entschieden die Landgerichte Düsseldorf und Hannover auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), wie dieser mitteilte. Der vzbv hatte die Branchengrößen TUI, Alltours und Schauinsland-Reisen wegen unzulässiger Änderungen der Vertragsbedingungen verklagt.
Laut Gesetz müssen Reiseveranstalter ihren Kunden bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung aushändigen und darin die voraussichtlichen Flugzeiten nennen. Die Urteile stellten nun klar, dass "voraussichtliche" Zeiten keineswegs unverbindlich sind, sondern fester Bestandteil des Reisevertrags, wie der vzbv mitteilte. Der Veranstalter sei daran gebunden. Er dürfe sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind.
Dem vzbv zufolge wollten Reiseveranstalter ihre Kunden bislang glauben lassen, sie hätten das Recht, die Flugzeiten noch nach der Buchung beliebig zu ändern. So habe etwa TUI in der Buchungsbestätigung mitgeteilt, dass die Flugzeiten erst mit dem Versand der Reiseunterlagen endgültig festgelegt werden. Solche Klauseln sind unzulässig, entschieden jetzt die Landgerichte Düsseldorf und Hannover. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. (APA/red)
Autor/in:
Dieter Putz
Redakteur / Managing Editor
Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.
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