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Gesetzesänderung für Minderjährige bei Reisen nach oder via Südafrika
Wie Afrika-Spezialist Jedek Reisen informiert, gibt es ab sofort eine signifikante Gesetzesänderung betreffend Reisen mit Kindern unter 18 Jahren nach oder via Südafrika.
Eltern, die mit minderjährigen Kindern (unter 18 Jahren) nach Südafrika reisen, müssen eine Geburtsurkunde (Original) des Kindes vorweisen können.
Reist nur ein Elternteil mit dem Kind, müssen zusätzlich zur Geburtsurkunde folgende Dokumente vorgewiesen werden:
- eine Einwilligung des anderen Elternteils, welcher auf der Geburtsurkunde aufscheint, in Form einer eidesstattlichen Erklärung, die ihn bevollmächtigt mit dem Kind in die Republik ein- und auszureisen; oder
- ein gerichtlicher Beschluss, welcher das volle Sorgerecht oder die Vormundschaft für das Kind erteilt, wenn er oder sie der Vater/Mutter oder der/die Erziehungsberechtigte des Kindes ist; oder
- wo zutreffend, eine Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils, welcher in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen ist.
Sofern beide Elternteile verstorben sind und das Kind mit einem Verwandten oder einer anderen Person, die mit seinen Eltern verwandt ist, reist, kann der Generaldirektor für Inneres einer solchen Person die Ein- und Ausreise in die Republik mit dem Kind genehmigen.
Personen, die nicht biologisch mit dem Kind verwandt sind, müssen folgende Dokumente vorgelegen können:
- eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- eine eidesstattliche Erklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds des Kindes, die bestätigt, dass die Person mit dem Kind reisen darf
- Kopien der Personalausweise oder Reisepässe der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds des Kindes
- die Kontaktdaten der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds des Kindes
Alle Minderjährigen, die alleine reisen, müssen folgende Dokumente beim Einwanderungsbeamten vorlegen:
- einen Nachweis der Zustimmung eines oder beider Elternteile, in Form einer eidesstattlichen Erklärung, dass das Kind in die Republik ein- und ausreisen darf: in dem Fall, dass nur ein Elternteil einen Zustimmungsnachweis gibt, eine Kopie der Sorgerechtsbestätigung, welche beweist, dass er/sie das volle Sorgerecht für das Kind hat
- ein Brief der Person, welche das Kind in Südafrika in Empfang nimmt. Dieser Brief muss auch die Wohnadresse und Kontaktdaten in der Republik Südafrika, an welcher sich das Kind aufhalten wird, enthalten
- eine Kopie des offiziellen Ausweises, Reisepasses und Visums oder der Niederlassungsgenehmigung der Person, die das Kind in der Republik Südafrika empfangen wird
- die Kontaktdaten der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds des Kindes
Diese oben genannten Informationen gelten sowohl für Besitzer eines ausländischen Reisepasses als auch für südafrikanische Reisepassinhaber. Derzeit besteht eine Übergangslösung, ab 01.10. 2014 treten diese Änderungen ohne Ausnahme in Kraft. Alle Dokumente müssen ins Englische übersetzt sein.
Wie Jedek Reisen in seinem Schreiben mitteilt, bemühe man sich derzeit, bei einem gerichtlich bevollmächtigten Übersetzer einen Sonderpreis für diverse Übersetzungen und eidesstattliche Erklärungen zu verhandeln. (red.)
Kontakt für Fragen:
Jedek Reisen
Tel.: 01 369 66 02-0
Email: office@jedek-reisen.at
Botschaft der Republik Südafrika
Tel.: 01 320 64 93 - 97
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Autor/in:
Verena Kosnar
Chefredakteurin reisetipps
Verena Kosnar, seit über 12 Jahren beim Profi Reisen Verlag, ist als Chefredakteurin des Urlaubsmagazins reisetipps und Kreuzfahrtexpertin immer auf der Suche nach spannenden Reportagen
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