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ÖAMTC klärt über Fluggastrechte auf
Was tun, wenn sich ein Flug verspätet oder gestrichen wird? Eine wichtige Frage, gerade in Pandemiezeiten. Antworten liefert die EU-Fluggastrechte-Verordnung.
Wenn sich ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird, ist es wichtig, seine Rechte als Passagier zu kennen.
"Die EU-Fluggastrechte-Verordnung liefert für solche Fälle klare Regeln. Diese gelten für Flüge innerhalb der EU, aus der EU in andere Länder oder aus anderen Ländern in die EU, sofern es sich dabei um eine EU-Airline handelt", weiß ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.
Je nach Dauer der Verspätung besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistung oder Ausgleichszahlung. Bei fünf oder mehr Verspätungsstunden, oder Annullierung, können Fluggäste zwischen der Erstattung des Ticketpreises, inklusive Rücktransport zum ersten Abflugort oder einer anderen Beförderung an ihr Reiseziel wählen.
Grundsätzlich sind die Fluglinien bei verspätetem Abflug verpflichtet, kostenlos Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie Telefonate und das Versenden von E-Mails zu ermöglichen. Entscheidend für die Betreuungsleistung sind Verspätungsdauer und Flugdistanz. Bei Flugstrecken bis zu 1.500 km haben die Fluggäste ab einer Verspätung von zwei Stunden Anspruch auf die Betreuungsleistung. "Wird das verweigert, so lohnt es sich, die Rechnungen für Snacks & Co. aufzuheben, um die Ausgaben später einfordern zu können", rät ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. "Kommt man mindestens drei Stunden verspätet am Endziel an, haben Flugreisende außerdem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung."
Ansprüche bei Flugannullierung
Fällt ein gebuchter Flug aus, können Passagiere zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer Ersatzbeförderung wählen. "Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde", so Authried.
"Aber auch wenn zwei Wochen unterschritten wurden, besteht noch kein Anspruch auf Entschädigung, sofern ein alternativer Flug angeboten wird und dabei bestimmte Zeitrahmen bei Abflug und Ankunft eingehalten werden: So muss die Airline bei Benachrichtigung innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug keinen pauschalen Ersatz leisten, wenn ein neuer Flug angeboten wird, der maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später ankommt."
Die Entschädigungshöhe hängt dabei von der Länge der Flugstrecke ab und reicht von 250 EUR bei Flugstrecken bis 1.500 km bis zu 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km (außerhalb der EU). Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden.
Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, kann die Höhe der Entschädigung um 50% gekürzt werden, wenn abhängig von der Länge der Strecke die neue Ankunftszeit nicht zu stark von der vereinbarten abweicht, zum Beispiel bei Entfernungen von bis zu 1.500 km, um maximal zwei Stunden.
Kein Anspruch in Folge "außergewöhnlicher Umstände"
Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluglinie nachweist, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (z. B. Unwetter oder Terroranschlag). Zudem muss die Airline belegen können, dass sich die Folgen der außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht vermeiden lassen hätten, wenn alle zumutbaren Maßnahmen, wie eine Umbuchung, ergriffen worden wären. (APA / red)
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Autor/in:
Julia Trillsam
Redakteurin
Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.
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