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DRV: Kein rechtlicher Anspruch auf Rückforderung der FTI-Provisionen


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Laut DRV können von der FTI-Insolvenz betroffene deutsche Reisebüros können: Das vom Verband in Auftrag gegebene Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine der im Insolvenzrecht vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten greift.

Ansgar Staudinger, Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bielefeld, hat für den Verband die Frage rechtlich untersucht, ob der Insolvenzverwalter möglicherweise einen Anspruch gegenüber den Reisemittlern hat, die von FTI bereits ausgezahlten Provisionen zurückzuverlangen.

Reisebüro als Handelsvertreter

Das Reisebüro agiere im Rahmen des Agenturvertrages mit dem Veranstalter als Handelsvertreter. Ein sich daraus ergebender Provisionsanspruch wäre grundsätzlich erst mit der Durchführung der Reise fällig. Allerdings könne die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Buchung vorverlegt werden, so Staudinger.

Nach den Agenturverträgen zwischen der FTI-Group und den jeweiligen Reisebüros seien Zahlungen einer Provision bei erfolgreicher Vermittlung von Reisen aus dem FTI-Sortiment fällig. Hierunter würden auch Reiseverträge fallen, die unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurden. Im Rahmen der Vermittlertätigkeit habe das Reisebüro Verträge mit Kunden für FTI geschlossen. Daraus erhalte FTI – zumindest bei Direktinkasso – einen Anspruch auf Bezahlung der Reise – im Sinne des Insolvenzrechts ein der Provision entsprechender Vermögenswert.

Unmittelbar nach der Buchung des Kunden zahlte FTI die Provisionen an die Agenturen aus, sodass der Leistungsaustausch auch tatsächlich stattfand.

Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang

Die Provisionszahlung von FTI sei demnach in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Vermittlungsleistung der Agentur erfolgt. Somit dürfe der Insolvenzverwalter die von FTI an die Reisebüros ausgezahlte Provision nicht zurückfordern, so das Fazit des Professors für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht. (red)


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