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Urteil: Bei Auslandsreisen gilt immer EU-Recht


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Sobald es um eine Auslandsreise geht, greift bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbraucher und Reiseveranstalter EU-Recht.

Das bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag im Fall einer Klage eines deutschen Verbrauchers gegen einen ebenfalls deutschen Reiseveranstalter. Daraus ergibt sich unter anderem, dass das Gericht am Wohnort des Verbrauchers zuständig ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde aus Nürnberg den Münchener Reisekonzern FTI vor dem Amtsgericht Nürnberg auf Schadenersatz verklagt. Er wirft FTI vor, ihn bei einer Auslandsreise nicht ausreichend über die Einreisebestimmungen im Zielland informiert zu haben. FTI wandte dagegen ein, dass das Nürnberger Gericht nicht zuständig sei, weil bei einem inländischen Rechtsstreit nicht die entsprechende EU-Verordnung zum Tragen komme.

Wohnort ist Gerichtsstand

Der EuGH widersprach: „Der aufgrund des ausländischen Reiseziels bestehende Auslandsbezug genügt für die Anwendbarkeit der Verordnung." Die Zuständigkeit des örtlichen Gerichts des Verbrauchers ist demnach eine Vorkehrung zu dessen Schutz, denn so werde „gewährleistet, dass die schwächere Partei - der Verbraucher - die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann". (APA/red)


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