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FTI-Erstattungen: Österreich in der Warteschleife


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Kürzlich vermeldete der Deutsche Reisesicherheitsfonds (DRSF), dass rund 90% der KundInnen, die eine Erstattung beantragt haben, diese bereits ausbezahlt bekommen haben. Von solchen Erfolgsmeldungen ist in Österreich keine Rede – im Gegenteil: Bisher konnten so gut wie keine Erstattungen aus dem Fonds lukriert werden. tip-online hat bei der WKO, der Reisewelt, COLUMBUS Reisen und Ruefa nachgefragt, wo man stehe.

"Aus österreichischer Sicht kann ich diese Aussagen nicht bestätigen. Wichtig ist zunächst festzuhalten, dass sich die 90%ige Abarbeitungsquote auf die eingelangten Anträge bezieht, jedoch viele Anträge bis dato noch gar nicht eingereicht werden konnten. Insgesamt ist der Prozentsatz der abgeschlossenen Fälle daher wesentlich niedriger und speziell österreichische KundInnen werden stiefmütterlich behandelt. Meine Kolleginnen und Kollegen berichten darüber hinaus von zahlreichen Problemen beim Einreichprozess. Fehlende Pins, nicht übereinstimmende Daten, Reisen, die nicht als Pauschalreisen erkannt werden, obwohl es sich um Pauschalreisen handelt, sind einige der Punkte, die mir berichtet werden. Seitens des Fachverbandes haben wir in den vergangenen Monaten zahlreiche Gespräche mit dem DRSF geführt, um für eine praktikable Einreichmöglichkeit für das hierzulande verbreitete Agenturinkasso zu finden. Leider konnte mit dem DRSF keine konstruktive Lösung gefunden werden – der aktuelle Prozess entspricht jedenfalls nicht unseren Vorstellungen“; lässt WKO Reisebüro-Obmann Gregor Kadanka keine Zweifel aufkommen, dass seitens des DRSF dringender Handlungsbedarf besteht.

Unterschiedliche rechtliche Auffassungen

Aus Sicht des Fachverbandes handle der DRSF auch nicht rechtskonform und hält dazu fest: „Je nach Geschäftsfall hat FTI von Reisebüros zum Zeitpunkt der Buchung mehr als 20% des Reisepreises eingezogen (z.B. Pauschalreisen mit Linienflugtickets; Tickets mussten sofort vom Reisebüro bezahlt werden). Reisebüros haben dem Reisenden gegenüber hingegen oftmals nur 20% Anzahlung verlangt, da diese Anzahlungshöhe in Österreich bekannt und akzeptiert ist. Ist diesen Fällen ist das Reisebüro somit für den Reisenden bei FTI in Vorleistung gegangen, indem FTI entsprechende Abbuchungen vom Reisebüro vorgenommen hat.“

Es stelle sich nun die Frage, in welcher Höhe der Rückerstattungsanspruch gegenüber dem DSRF ausfällt. Seien nur die Zahlungen des Reisenden an das Reisebüro oder hingegen die Zahlungen im Verhältnis Reisebüro - FTI relevant?, so der Fachverband.

Rechtsansicht des DSRF

„Der DRSF stellt sich auf den Standpunkt, dass nur jene Zahlungen, die der Reisende an das Reisebüro getätigt hat, für die Höhe des Rückerstattungsanspruches relevant sind“, schreibt der Fachverband weiter und führt ein Beispiel an: 

Beispiel zur Veranschaulichung:
Bei einer Pauschalreise um 5.000 EUR hat FTI mit Buchung den Preis der Linienflugtickets (2.200 EUR) vom Reisebüro eingezogen. Das Reisebüro hat seinerseits nur eine Anzahlung von 20% (1.000 EUR) vom Reisenden verlangt. Gemäß der Ansicht des DRSF besteht nur ein Anspruch in Höhe von 1.000 EUR.

Rechtsansicht des Fachverbandes

„Diese Rechtsansicht ist unseres Erachtens nicht korrekt. Artikel 17 der Pauschalreiserichtlinie sieht vor, dass der Insolvenzschutz die Erstattung aller vom Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen zu umfassen hat. Der Reisepreis ist unseres Erachtens unabhängig davon zu erstatten, von wem er geleistet wurde. Im oben genannten Beispiel wären 1.000 EUR vom Reisenden und weitere 1.200 EUR vom Reisebüro im Namen des Reisenden geleistet worden. Der Erstattungsbetrag beläuft sich somit auf 2.200 EUR.

Die restriktive Auslegung des DRSF, wonach nur jene Zahlungen, die der Reisende – nicht aber auch jene, die vom Reisebüro in seinem Namen geleistet wurden, von der Insolvenzabsicherung erfasst sind, widerspricht sowohl dem Schutzzweck als auch dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Der Pauschalreiseveranstalter ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, nur abgesicherte Zahlungen entgegenzunehmen. Dementsprechend sind auch die Zahlungen, die das Reisebüro im Namen des Reisenden geleistet hat, unseres Erachtens, vollständig abgesichert.

Das Reisebüro, das im soeben geschilderten Beispiel für den Reisenden in Vorleistung gegangen ist, hat unseres Erachtens einen Anspruch gegenüber dem Reisenden in entsprechender Höhe (1.200 EUR), den der Reisende wiederum beim DRSF geltend machen könnte (siehe unten Variante 2). Rechtsgrundlage dafür ist § 1014 ABGB (bzw. nach deutscher Rechtslage § 670 BGB) der vorsieht, dass das Reisebüro im Rahmen des Bevollmächtigungsvertrages mit den Reisenden einen Anspruch auf Ersatz der zur Besorgung des Geschäfts notwendigen Auslagen hat“, so der Verband auf der Homepage wörtlich.

Fehlende Judikatur

Festzuhalten sei, dass es zur beschriebenen Problematik und den damit verbundenen Rechtsfragen derzeit noch keine Judikatur gebe. Die Rechtsansicht des Fachverbandes werde zwar von mehreren Rechtsanwälten, mit denen Gespräche geführt wurden, geteilt, jedoch betrete man mit diesen Fragen – mangels vorliegender Judikatur - dennoch juristisches „Neuland“. Es könne daher ausdrücklich keine Gewähr für die Rechtsansicht des Fachverbandes gegeben werden, heißt es abschließend.

Wenige Fälle

Felix König, Geschäftsführer der Reisewelt: „Wir haben noch keine Anträge eingebracht, und warten auf die Möglichkeit, die Erstattungen als Reisebüro einreichen zu können.“ Der Unterschied zu Deutschland sei, dass in Österreich das Agentur-Inkasso üblich ist, während der Veranstalter bei unseren Nachbarn das Geld direkt von den KundInnen einziehe. „Unsere Unternehmenspolitik ist, dass wir die Einreichungen für unsere KundInnen durchführen, da wir sie nicht mit diesem Thema belasten wollen. Darüber hinaus gibt es bei so mancher Pauschalreise unterschiedliche Rechtsmeinungen. Das wollen wir ihnen schon gar nicht zumuten.“ Mit den KundInnen stehe man in Kontakt und appelliere an ihre Geduld. König schränkt aber auch ein, dass bei Reisewelt die Zahl der effektiv geschädigten UrlauberInnen sehr klein sei.: „Die gute Nachricht ist, dass 85% der Fälle, wo FTI-Gäste betroffen waren, ohnehin geklärt sind. Bei sehr wenigen Vorgängen handelte es sich eindeutig um Einzelleistungen, die nicht abgesichert und deshalb klar waren, bei sehr vielen anderen war das Geld vom FTI noch nicht eingezogen worden, weshalb den KundInnen kein Schaden entstanden ist.“

Ruefa löstet Forderungen ab

„Wir haben alle unsere KundInnen entschädigt“, erklärt Michele Fanton, Geschäftsführer Ruefa. Mittels Abtretungserklärungen versuche Ruefa nun die Gelder beim DRSF zurückzuholen. Dazu wurde auch ein Anwalt in Deutschland engagiert, der die Anträge schriftlich eingereicht habe.

Bei COLUMBUS ist – wie bei Reisewelt – „alles ‚on hold‘“, wie Mario Steinwedel, Mitglied der Geschäftsführung, bestätigt. „Wir warten auf eine Handlungsempfehlung der WKO“. Auch bei COLUMBUS sei die Anzahl der Geschädigten nicht sehr hoch, es gebe jedoch Fälle, wo KundInnen weniger angezahlt hätten als FTI bereits eingezogen hatte.


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Autor/in:

Redakteur / Managing Editor

Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.





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