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Pauschalreiserichtlinie: Entschärfungen in Trippelschritten
Kurz vor Jahresende hat die EU-Kommission einige Änderungen im Novellierungsentwurf der Pauschalreiserichtlinie vorgenommen. Manche Punkte werden von der ECTAA, zu deren Mitgliedern auch der ÖRV zählt, ausdrücklich begrüßt. Andere sorgen weiterhin für Unsicherheit und würden Mehrbelastungen für die Reisebranche bedeuten.
Seit Monaten wird von der EU-Kommission wie auch von Vertretern der Reisebranche um eine gangbare Lösung der Novellierung der Pauschalreiserichtlinie gerungen. Der ursprüngliche Entwurf sah eine deutliche Ausweitung der Verantwortlichkeit der Anbieter vor, was unweigerlich zu einer Verteuerung des - extrem konsumentenfreundlichen - Produkts „Pauschalreise“ geführt hätte. Ein Bärendienst an den VerbraucherInnen, deren Schutz im Europäischen Parlament bekanntlich oberste Priorität genießt. Nachdem in mehreren Schritten die Argumentation der Reisebranchen-Vertreter Gehör gefunden hat, dürfte nun die grobe Richtung stimmen, auch wenn immer noch erhebliche Schwachstellen bleiben.
Die Fortschritte
Verbundene Reiseleistung: Von der ECTAA begrüßt wird, dass der Begriff der „Verbundenen Reiseleistung“ ersatzlos gestrichen wurde. Künftig gilt also nur noch die Unterscheidung zwischen Pauschalreise und Einzelleistung.
Drei-Stunden-Regel: Die Drei-Stunden-Regel wurde von der Kommission auf 24 Stunden erweitert. Das heißt, eine Pauschal reise entsteht dann, wenn innerhalb von 24 Stunden zu einer beste henden eine weitere, verlinkte Reiseleistung dazugebucht wird. Das entspricht dem aktuellen, österreichischen Pauschalreisegesetz.
Anzahlungen: Der Vorschlag der Kommission, Anzahlungen auf 25% des Reisepreises zu beschränken, wurde ebenfalls ersatzlosgestrichen.
Die Haken
Gutscheine: Auf wenig Begeisterung bei der ECTAA stößt die Gutschein-Regelung. Erhalten Reisende anstelle einer Erstattung Gutscheine, dürfen diese maximal ein Jahr gültig sein, in Teilen eingelöst und übertragen werden. Besonders schmerzhaft: Wenn der Gutschein nicht oder nur in Teilen eingelöst wurde, besteht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nochmals Anspruch auf Erstattung des verbleibenden Betrags, ohne dass ein vorheriger Antrag nötig ist.
Informationspflicht: Bei Online-Buchungen, die nicht zur Bildung einer Pauschalreise im Sinne des Gesetzes führen, müssen Veranstalter KundInnen an prominenter Stelle darüber informieren, dass sie dabei nicht von den speziellen Rechten der Pauschalreise profitieren. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn auf Webseiten der Veranstalter über weiterführende Links zusätzliche Leistungen an geboten werden.
Außergewöhnliche Umstände: Die Liste der Gründe für gebührenfreie Stornos einer Pauschalreise wurde beträchtlich erweitert. Bisher galten der Zielort oder die unmittelbare Umgebung als entscheidende Faktoren. Künftig sollen auch subjektive und persönliche Gründe die Grundlage für kostenfreie Stornos bilden können. Außerdem sollen Umstände zu berücksichtigen sein, „die am Abreise- oder Bestimmungsort, einschließlich der unmittelbaren Umgebung, und an den verschiedenen Orten, die mit dem Beginn und der Rückkehr der betreffenden Reise verbunden sind, eintreten oder die Reise zum oder vom Bestimmungsort beeinträchtigen.“ Das würde bedeuten, dass Veranstalter auch die Haftung übernehmen müssten, wenn etwa der öffentliche Verkehr zum Flughafen durch Streik beeinträchtigt ist.
Der Ablauf
Alles in allem wurden einige der größten Hürden beseitigt, wenn gleich immer noch grobe Schwachstellen bleiben, die Pauschalreiseveranstaltern noch mehr Risiko aufbürden. Diese auch noch aus dem Weg zu räumen, dürfte nicht leicht werden. Geht es nach dem Willen des EU-Parlaments, soll eine Einigung im Trilog schon im Rahmen der dänischen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2025 gelingen. Ist das der Fall, dann müssen die Mitgliedsstaaten anschließend die Richtlinie in nationales Recht übersetzen. Dafür hat der EU-Rat eine 30-monatige Frist vorgesehen, die Kommission hatte sich 18 Monate gewünscht. Letztendlich wird man sich wahrscheinlich auf einen Mittelweg einigen können. (red)
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Autor/in:
Elo Resch-Pilcik
Herausgeberin / Chefredakteurin
Elo Resch-Pilcik, Mitgründerin des Profi Reisen Verlags im Jahr 1992, kann sich selbst nach mehr als 30 Jahren Touristik - noch? - nicht auf eine einzelne Lieblingsdestination festlegen.
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